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Erstellt von: Ihrig , am: 08.02.2007, letzte Änderung: 24.02.2009
Erläuterungen und Basis-Informationsmaterial im Zusammenhang mit Safety-Berichten
Seit 1982 wird zur Klassifizierung von Toxizitäten das CTCAE (Common Terminilogy Criteria for Adverse Events v.3.0) des National Cancer Institutes für die AE-Berichterstattung in der Onkologie verwendet. Sie stellen einen Katalog dar, in welchem die Ausprägungen von Erkrankungen, Krankheitszeichen oder Symptomen für 24 Kategorien und ungefähr 300 AE-Begriffen in 5 Schweregrade eingeteilt sind. Jeder Fachbegriff ist mit einem Term und Code von MedDRA (Medical Dictionary for Regulatory Activities) korreliert. Auf der Website des National Cancer Institutes http://ctep.cancer.gov/protocolDevelopment/electronic_applications/ctc.htm findet sich dieser Katalog und u.a. weitere hilfreiche kostenfreie Instrumente in der Linksammlung.
Diese könnten auch an die MedDRA-Definition manuell angepasst werden. Eine Übersicht der CTCAE-Definitionen unter Berücksichtigung von MedDRA-Codierungen und Definitionen für AEs bzw. MedDRA-Terms (LLT) findet sich hier http://ctep.cancer.gov/protocolDevelopment/codes_values.htm#ctc.
MedDRA (Medical Dictionary for Regulatory Activities) ist ein Grundlagenwerk für die einheitliche Kodierung von Anamnesedaten, Begleiterkrankungen und unerwünschten Ereignissen in klinischen Studien. Zulassungsbehörden (FDA und EMEA) stellen ihre Systeme auf diese Vorgaben um und MedDRA muß für die elektronische Meldung von SUSARs verwendet werden. Ausnahmen gibt es für IITs, die nicht nach MedDRA kodieren müssen, da sie nicht elektronisch melden müssen. Auch bezüglich der Erwerbskosten von MedDRA wird zwischen IITs und Zulassungsstudien unterschieden: Ein kostenfreies/kostenreduziertes Angebot für IITs findet sich hier: http://www.meddramsso.com/MSSOWeb/evweb/waiver.htm.
Die Investigator´s Brochure oder Prüferinformation ist die neueste Fassung der zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechenden pharmakologischer toxikologischer Prüfungen zu den betreffenden Präparaten und ggf. zusätzlichen „safety-updates“ (§ 40Abs. 1 Nr.7 AMG). Es ist eine Zusammenstellung der für die Untersuchung mit Prüfpräparaten am Menschen relevanten klinischen und präklinischen Daten. Sie enthält Informationen über Hintergründe der Kernpunkte des Prüfplans, wie z.B.: Dosis, Dosierungsfrequenz, Art der Anwendung, Maßnahmen der Überwachung, der Unbedenklichkeit und Informationen über ärztliche Betreuung der Patienten während einer Studie. Struktur und Inhalt müssen Kapitel 7 ICH-GCP entsprechen.
Entsprechend der Richtlinie 2005/28/EG der Kommisison vom 8. April 2005 Artikel 8 (1) vom Sponsor mindestens einmal jährlich die Prüferinformation dahingehend bewertet werden, ob sie noch valide sind und erforderlicherweise aktualisiert werden. Sofern keine Aktualisierung der Prüferinformation als notwendig erachtet wird, wird empfohlen, dies der Bundesoberbehörde mitzuteilen. Sofern die geänderten Inhalte der Prüferinformation geeignet sind, sich auf die Sicherheit der betroffenen Personen auszuwirken (positiv wie negativ) oder die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Prüfung gestützt wird, oder die wissenschaftliche Aussagekraft der Studienergebnisse zu beeinflussen, so ist die geänderte Prüferinformation der Bundesoberbehörde als genehmigungspflichtige nachträgliche Änderung vorzulegen (vgl. dazu auch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 + 2 GCP-Verordnung).
Sofern es sich bei den vorgenommenen Änderungen nicht um eine genehmigungspflichtige Änderung entsprechend § 10 (1) GCP-V handelt, wird trotzdem empfohlen, die neue Prüferinformation der Bundesoberbehörde zeitnah zur Information vorzulegen. (www. bfarm.de; FAQ; Klinik)
Die Investigator’s Broschure muß vom Sponsor den Prüfern in Papierform und elektronischer zur Verfügung gestellt werden und, wenn möglich zur Kausalitätsbewertung eines SAE einbezogen werden damit das Meldeaufkommen auf das geringst mögliche Maß eingeschränkt werden kann.
Ergänzend zur Packungsbeilage nach §11 AMG sind die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels „Summary of Product Characteristics (SmPC)“ eine Fachinformation für Verschreiber im Bereich der Europäischen Union für zentral zugelassene Arzneimittel und die nationale Fachinformation nach § 11a AMG in den entsprechenden Abschnitten als Referenzdokument zu nennen. Die SPC bzw. die nationale Gebrauchs- und Fachinformation dient als Referenzdokument zur Klassifizierung einer Nebenwirkung als „unerwartet“ im Hinblick auf die Erfüllung der Anzeigepflichten zu Einzelfällen von Nebenwirkungen (4. Bekanntmachung zur Anzeige von Nebenwirkungen und Arzneimittelmissbrauch nach §63b Abs. 1 bis 8 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 29. April 2005).
Die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels ist ein wesentlicher Produktbestandteil eines jeden Arzneimittels und fasst dessen wesentliche Eigenschaften sowie begleitende Informationen zusammen, wie sie zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und der zuständigen Zulassungsbehörde vereinbart wurden. Im Rahmen der Richtlinie 2001/83/EG des europäischen Parlaments und des Rates wurden Form und Inhalt innerhalb des europäischen Rechtraums für die SPC eines Humanarzneimittels festgelegt
Sie ist ein detailliertes Dokument über ein Arzneimittel, das Daten über Darreichungsform und Stärke, Indikationen (Anwendungsgebiete), Dosierung, Wirkung, Nebenwirkungen und Kontraindikationen (Gegenanzeigen) des Präparats enthält (www.wikipedia.org).
Dossier
CTC-Kriterien: AEs (engl.)
(435KB)
MedDRA (engl.)
(371KB)
Pharmakovigilanz
(2.5 MB)Formulare
CIOMS-Form
(157KB)
UAW-Formular
(363KB)Power-Point-Präsentationen
Berichte: DSUR
(107KB)
Safety: Meldeverpflichtungen
(78KB)
Safety: Pharmakovigilanz in IITs
(423KB)
SUSARs und Endpunkte
(156KB)
SUSARs: Bewertung
(164KB)
SUSARs: Bewertung
(54KB)Printing Date: 22.05.2012 © 2006-8 ELIC European Leukemia Information Center